„Die Belange des (…) Rad- und Fußverkehrs sind generell gegenüber den Belangen des fließenden und ruhenden Kfz-Verkehrs zu priorisieren.“ (E Klima 2022, Steckbrief zur RASt 06, S. 21)
Städte, Gemeinden und Landkreise haben jetzt spürbar mehr Spielraum, um öffentliche Verkehrsmittel (ÖV), Fuß- und Radverkehrzu priorisieren – so sieht es das technische Regelwerk „E Klima 2022 – Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklung im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen“.
Sämtliche verkehrliche Maßnahmen sollen demnach so gewählt werden, dass sie einen Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele leisten.
Das müssen Kommunen und Planungsbüros jetzt wissen:
Am 24.03.2021 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts klargestellt:
„Es ist in Deutschland alles Gebotene zu tun, um den menschengemachten Klimawandel in beherrschbaren Grenzen zu halten.“ Eine Folge aus dem Urteil ist das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das verbindliche Reduktionsziele vorschreibt, ist für den Bereich der Verkehrsplanung nun die E Klima 2022, die erste Vorgaben machen. weitere Infos unter: https://www.agfk-bw.de/fileadmin/user_upload/agfk/Angebote/Modell-_und_Forschungsprojekte/Faktenblaetter/AGFK_Faktenblatt_E-Klima.pdf
„Es ist in Deutschland alles Gebotene zu tun, um den menschengemachten Klimawandel in beherrschbaren Grenzen zu halten.“
Eine Folge aus dem Urteil ist das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das verbindliche Reduktionsziele vorschreibt, ist für den Bereich der Verkehrsplanung nun die E Klima 2022, die erste Vorgaben machen.
weitere Infos unter: https://www.agfk-bw.de/fileadmin/user_upload/agfk/Angebote/Modell-_und_Forschungsprojekte/Faktenblaetter/AGFK_Faktenblatt_E-Klima.pdf
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